Ihre Testament, Vollmachten und Verfügungen sollen sicherstellen, dass Ihr Wille jederzeit umgesetzt wird.

In diesem Register finden Sie Informationen zu einem der wichtigsten Bausteine des Notfallordners, Hinweise zum Testament und Informationen zur Vorsorgevollmacht, sowie einigen ausgewählten Vorsorgeverfügungen.

2.1. Das Testament

Die gesetzliche Erbfolge ist festgelegt. Gibt es den Wunsch, von dieser abzuweichen, ist die Erstellung eines Testamentes sinnvoll und notwendig. Bitte beachten Sie dabei, dass das Testament ganz engen Formerfordernissen unterliegt.
In der Broschüre „Erben und Vererben – Informationen und Erklärungen zum Erbrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erhalten Sie einen ersten Überblick. Diese Broschüre können Sie unter www.bmjv.de bestellen oder downloaden.
Bitte lassen Sie sich zu diesem Thema von Experten beraten. In diesem Ordner hinterlegen Sie bitte den Hinweis, ob es ein Testament gibt und wo es aufbewahrt ist.

2.2 Vollmachten und Verfügungen

Es kann für jeden von uns Situationen geben, in denen die eigenen Angelegenheiten plötzlich nicht mehr selber geregelt werden können. Daher sollten Sie für sich die Möglichkeit überdenken, im Vorfeld Vertrauenspersonen mit Vollmachten auszustatten. Auch hier finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums „Betreuungsrecht – mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht“ hilfreiche Informationen. Ihre persönlichen Bedürfnisse sollten Sie jedoch mit einem Notar, Rechtsanwalt, einer behördlichen Betreuungsstelle oder einem Betreuungsverein besprechen und in Ihre individuelle Vollmacht einfließen lassen.

Es besteht die Möglichkeit die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister www.vorsorgeregister.de bei der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass diese Unterlagen nicht verloren gehen und im Bedarfsfall schnell gefunden werden können. Das Zentrale Vorsorgeregister speichert nur die relevanten Daten wie Name des Vollmachtgebers bzw. Erklärenden, den Umfang der Vollmacht sowie die Daten der jeweiligen Vertrauensperson.

2.2.1 Vorsorgevollmacht

Abkömmlingen (d.h. Ihren Kindern und deren Kindern usw.) steht, ebenso wie dem Ehegatten und – unter bestimmten Voraussetzungen – Ihren Eltern ein sog. Pflichtteil zu. Selbst wenn Sie also eine der genannten Personen „enterben“, nämlich indem Sie einen anderen als Erben einsetzen (oder die betreffende Person als Erben ausschließen), steht dieser Person eine Forderung gegen den oder die Erben auf Zahlung von Geld zu. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und seinem Erbteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hätte also ein Kind oder Ehegatte die Hälfte Ihres Vermögens geerbt, kann er oder sie von demjenigen, der tatsächlich erbt, ¼ des Vermögens als Geldzahlung verlangen. Das kann einen Nachlass stark belasten, insbesondere wenn das vererbte Vermögen in Grundstücken oder sonstigen Geldanlagen gebunden ist. Machen Sie sich also auch hierüber bei einer Testamentserstellung Gedanken.

2.2.2 Betreuungsverfügung

Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht (inkl. Betreuung) erteilt haben (s. 2.2.1.), stellt sich die Frage einer separaten Betreuungsverfügung meist nicht. Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden, aber durch sie kann Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und / oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.
In der Betreuungsverfügung können auch Personen namentlich benannt werden, die auf keinen Fall die Betreuung übernehmen sollen.

2.2.3 Sorgerechtsverfügung (gilt für minderjährige Kinder)

Die Sorgerechtsverfügung regelt, wer das Sorgerecht für das minderjährige Kind erhalten soll, wenn die Eltern geschäftsunfähig oder tot sind. Ohne Sorgerechtsverfügung geht das Sorgerecht nicht automatisch auf bestimmte nahe Verwandte über. Vielmehr entscheidet das Gericht nach dem Kindeswohl. Daher ist eine Sorgerechtsverfügung sinnvoll, wenn man selbst bestimmen möchte, wer die Personen- und Vermögenssorge für Ihr minderjähriges Kind tragen soll. Ähnlich wie bei der Betreuungsverfügung kann das Gericht bei der Sorgerechtsverfügung nur bei berechtigten Zweifeln an der Eignung der von Ihnen bestimmten Person von Ihrer Wahl abweichen. Bitte beachten Sie auch hier, dass ähnlich wie bei einem Testament die Sorgerechtsverfügung ganz bestimmten Formerfordernissen unterliegt.

2.2.4 Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie Ihre Vorstellungen bezüglich der Art und Weise einer medizinischen Versorgung im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit niederschreiben. Durch die Patientenverfügung können Ärzte auf Ihren Willen schließen. Ebenso erleichtern Sie durch die Erstellung einer Patientenverfügung Ihren Angehörigen eine Entscheidung.
Viele Ärzte sind Ihnen beim Ausfüllen des Formulars behilflich und klären evtl. Fragen. Für die Beratung können die Ärzte eine Gebühr verlangen, daher empfiehlt es sich vorher nach den Kosten zu fragen.
Eine weitere Möglichkeit sich beraten zu lassen ist der Humanistische Verband: https://www.patientenverfuegung.de.
Die Broschüre „Patientenverfügung“ vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zeigt Ihnen viele Varianten für Formulierungen auf.

2.2.5 Organverfügung / Erklärung zur Organspende
In einer sog. Organverfügung / Erklärung zur Organspende kann jeder zu Lebzeiten seinen Willen zum Thema Organspende nach dem eigenen Tod erklären. Es kann ganz oder teilweise in eine Organentnahme eingewilligt, ihr widersprochen oder die Entscheidung auf eine namentlich benannte Vertrauensperson übertragen werden.
Um Ihren Willen zum Thema Organspende schriftlich zu dokumentieren, können Sie insbesondere ein Organspendeausweisformular nutzen. Dieses Formular können Sie im Internet bestellen oder herunterladen unter:
http://www.organspende-info.de/
Wenn keine Unterlagen über Organspende vorhanden sind, müssen die nächsten Angehörigen aufgrund des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen eine Entscheidung treffen. Um die Angehörigen zu entlasten, ist es ratsam Ihre schriftlich dokumentierte Entscheidung oder den Aufbewahrungsort Ihrer schriftlich dokumentierten Entscheidung in diesem Vorsorgeordner festzuhalten.

Beachten Sie bitte:
Unsere Dienstleistung beinhaltet keine (individuelle) Rechtsberatung. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Arzt.

Das vollständige Register erhalten Sie beim Team Klaus Geest, kontaktieren Sie uns gern unter Tel. 040 8405 6450 oder info.geest@continentale.de oder über diese homepage. Wir freuen uns darauf, Ihre Angelegenheiten in Ruhe mit Ihnen zu besprechen.