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Notfallordner – Hinweis zur Patientenverfügung

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Mit dem Beschluss vom 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16 hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zu der sogenannten Patientenverfügung getroffen, die eine starke Veränderung zu der bisherigen Praxis darstellt. Aufgrund dieses neuen Sachverhaltes empfiehlt Ihnen Team Klaus Geest bestehende Patientenverfügungen durch einen Anwalt/Notar Ihres Vertrauens, gern auch durch eine Empfehlungsadresse aus unserem Netzwerk, dringend auf Ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Nur auf diese Weise kann vermieden werden, dass im „Ernstfall“ dann doch nicht Ihrem, in der Patientenverfügung niedergelegten Willen entsprechend gehandelt werden kann.

Die Patientenverfügung (§ 1901a BGB) ist die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Kernpunkt ist dabei häufig die Untersagung lebensverlängernder Maßnahmen bei ausweglosen gesundheitlichen Zuständen. Hier finden Sie mehr Informationen.

Team Klaus Geest hat hält hier für Sie einen Kurz-Check für Ihre bestehende Patientenverfügung bereit:

Beantworten Sie bitte ganz einfach die nachfolgenden Fragen. Sollten Sie dabei eine der Fragen mit NEIN beantworten, empfehlen wir Ihnen die Erstellung/Ergänzung einer BGH-konformen Patientenverfügung: Team Klaus Geest empfiehlt Ihnen gern rechtliche Hilfe aus seinem Netzwerk.

  • Sind in Ihrer Patientenverfügung konkrete intensivmedizinische Maßnahmen benannt, wie z.B. „künstliche Ernährung“, „künstliche Beatmung“, „künstliche Flüssigkeitszufuhr“, etc.
  • Haben die Verfügungen einen Bezug zu bestimmten Behandlungssituation, wie z.B. „Unmittelbarer Sterbeprozess“, „Endstadium unheilbare Krankheit“, „Unfall“, etc.
  • Beziehen sich die Verfügungen auf bestimmte Krankheitsbilder wie z.B. „Demenz“, „Wachkoma“, etc.

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